Finanzierung über Pflege- und Krankenkasse

Als nach der AnFöVO NRW anerkannter Alltagshilfe-Anbieter rechnen wir Leistungen der Pflegekasse auf Wunsch direkt ab — den Papierkram übernehmen wir. Leistungen der Krankenkasse beantragen Sie selbst; wir helfen Ihnen beim Ausfüllen und klären vorab, welchen Betrag Ihre Kasse übernimmt.

Ihre Finanzierungswege im Überblick

Pflege- und Krankenkasse

  • Entlastungsbetrag (§45b SGB XI) — bis zu 131 €/Monat (Stand 2026)
  • Verhinderungspflege (§39 SGB XI) — wenn pflegende Angehörige vorübergehend verhindert sind, z. B. durch Urlaub oder Krankheit
  • Sozialhilfe (SGB XII)
  • Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung (§24h SGB V) — Leistung der Krankenkasse, ohne Pflegegrad, ohne Zuzahlung
  • Haushaltshilfe bei Krankheit, Krankenhaus oder Operation (§38 SGB V) — Leistung der Krankenkasse, ohne Pflegegrad, mit gesetzlicher Zuzahlung

Privatleistung

Flexibel buchbar, auch ohne Pflegegrad und ohne langfristige Bindung. Wir beraten Sie gern zu Förderungen und Zuschüssen.

Leistungen der Krankenkasse: Haushaltshilfe ohne Pflegegrad

Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege kommen aus der Pflegeversicherung und setzen einen Pflegegrad voraus. Daneben gibt es zwei Ansprüche gegenüber der Krankenkasse, für die Sie keinen Pflegegrad brauchen. Beide sind an einen konkreten Anlass gebunden und zeitlich befristet.

Schwangerschaft & Entbindung (§24h SGB V)

Der Anspruch besteht, wenn Sie den Haushalt wegen der Schwangerschaft oder der Entbindung nicht weiterführen können und keine andere im Haushalt lebende Person das übernehmen kann. Zwei Punkte, die viele nicht wissen: Es muss kein Kind im Haushalt leben – der Anspruch gilt also auch beim ersten Kind. Und eine Zuzahlung fällt nicht an. Typische Anlässe sind ärztlich verordnete Schonung, Beschwerden in der Schwangerschaft oder die Wochen nach einem Kaiserschnitt.

Krankheit & Krankenhaus (§38 SGB V)

Der Anspruch besteht, wenn Sie den Haushalt wegen einer schweren Erkrankung, einer akuten Verschlimmerung, eines Krankenhausaufenthalts oder nach einer Operation nicht weiterführen können und niemand sonst im Haushalt einspringen kann. Üblich sind bis zu vier Wochen; lebt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein Kind mit Behinderung im Haushalt, sind bis zu 26 Wochen möglich. Hier fällt die gesetzliche Zuzahlung an: zehn Prozent der Kosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Tag.

So kommen Sie dran. Sie brauchen eine ärztliche Bescheinigung und das Antragsformular Ihrer Krankenkasse – beim Ausfüllen helfen wir Ihnen. Warten Sie die Bewilligung ab, bevor der erste Einsatz startet; vorher besteht kein Kostenschutz. Wie viel Ihre Kasse übernimmt, ist von Kasse zu Kasse unterschiedlich – wir klären das vor dem ersten Einsatz gemeinsam mit Ihnen, damit Sie wissen, ob ein Eigenanteil bleibt.

Häufige Fragen

Wer bezahlt die Alltagshilfe?

Je nach Situation übernimmt die Pflegekasse einen Teil oder die vollen Kosten, etwa über den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI. Ohne Pflegegrad ist die Unterstützung auch als Privatleistung buchbar.

Was ist der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI?

Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung der Pflegeversicherung in Höhe von bis zu 131 € monatlich (Stand 2026) für alle Pflegegrade, die für anerkannte Alltagshilfe-Angebote wie Die Fürsorglichen genutzt werden kann. Nicht verbrauchte Beträge können bis zu einem gewissen Grad ins Folgejahr übertragen werden.

Was ist Verhinderungspflege und wie kann ich sie nutzen?

Verhinderungspflege (§39 SGB XI) springt ein, wenn eine pflegende Angehörige oder ein pflegender Angehöriger vorübergehend verhindert ist – etwa durch Urlaub, Krankheit oder einen Termin. Ab Pflegegrad 2 steht dafür ein gemeinsames Jahresbudget mit der Kurzzeitpflege von 3.539 € zur Verfügung (Stand 2026), nutzbar für bis zu 8 Wochen im Jahr. Verhinderungspflege lässt sich mit dem Entlastungsbetrag kombinieren – wir beraten Sie gerne, wie beide Budgets am besten zusammenspielen.

Übernehmen Sie auch Haushaltshilfe nach ärztlicher Verordnung?

Ja. Die Krankenkasse übernimmt Haushaltshilfe in zwei Fällen, jeweils unabhängig von einem Pflegegrad: bei Krankheit, Krankenhausaufenthalt oder nach einer Operation (§38 SGB V) und bei Schwangerschaft oder Entbindung (§24h SGB V). Nötig sind eine ärztliche Bescheinigung und der Antrag bei Ihrer Kasse; Umfang und Dauer richten sich danach und nach den Regeln Ihrer Kasse. Sprechen Sie uns gerne an, wir klären mit Ihnen die Details.

Muss ich einen Pflegegrad haben, um Ihre Leistungen zu nutzen?

Nein. Für die Kassenabrechnung über den Entlastungsbetrag ist mindestens Pflegegrad 1 nötig, unsere Leistungen können aber auch ganz ohne Pflegegrad als Privatleistung gebucht werden.

Wie beantrage ich die Kostenübernahme durch die Pflegekasse?

Wir unterstützen Sie beim Ausfüllen der nötigen Anträge und, wo möglich, bei der Abtretung, sodass wir direkt mit Ihrer Pflegekasse abrechnen. Sie müssen sich dadurch kaum um Papierkram kümmern.

Was passiert, wenn die Pflegekasse die Kostenübernahme ablehnt?

Wir beraten Sie zu Alternativen, etwa zur Privatleistung oder anderen Finanzierungswegen, und unterstützen Sie bei einem möglichen Widerspruch.

Gibt es eine Selbstbeteiligung oder Zuzahlung?

Je nach Pflegegrad, gebuchten Leistungen und Kassenleistung kann eine Zuzahlung nötig sein. Wir informieren Sie im Erstgespräch transparent über die zu erwartenden Kosten.

Was kostet eine Alltagshilfe pro Stunde?

Die Kosten hängen vom Anbieter und der Region ab; marktüblich liegen sie zwischen 35 und 65 € pro Stunde. Bei uns richten sich die Kosten nach dem beim Rhein-Sieg-Kreis genehmigten Leistungskonzept – sprechen Sie uns für ein konkretes, unverbindliches Angebot an.

Verfällt der Entlastungsbetrag, wenn ich ihn nicht nutze?

Nicht verbrauchte Beträge eines Kalenderjahres können bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen und genutzt werden – danach verfallen sie.

Kann ich eine Alltagshilfe auch ohne Diagnose oder Attest in Anspruch nehmen?

Ja. Für die Privatleistung ist weder ein Pflegegrad noch ein Attest erforderlich; nur für die Abrechnung über den Entlastungsbetrag ist mindestens Pflegegrad 1 nötig.

Zahlt die Krankenkasse eine Haushaltshilfe in der Schwangerschaft?

Ja, nach §24h SGB V – wenn Sie wegen der Schwangerschaft oder der Entbindung den Haushalt nicht weiterführen können und keine andere im Haushalt lebende Person das übernehmen kann. Ein Kind muss dafür nicht im Haushalt leben, ein Pflegegrad ist nicht nötig, und eine Zuzahlung fällt nicht an. Nötig sind eine ärztliche Bescheinigung und der Antrag bei Ihrer Krankenkasse – beim Ausfüllen helfen wir Ihnen.

Wie lange zahlt die Krankenkasse Haushaltshilfe nach einer Operation?

Nach §38 SGB V in der Regel bis zu vier Wochen. Lebt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein Kind mit Behinderung im Haushalt, sind bis zu 26 Wochen möglich. Es fällt eine Zuzahlung von zehn Prozent an, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Tag. Einen Pflegegrad brauchen Sie dafür nicht.

Noch Fragen offen?

Welche Leistungen wir konkret übernehmen, sehen Sie auf unserer Seite Leistungen. Wenn Sie lieber direkt sprechen möchten: Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich — wir schauen gemeinsam, was Ihre Pflege- oder Krankenkasse übernimmt.

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