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Haushaltshilfe in der Schwangerschaft
Stand: Oktober 2026 · fachlich geprüft von unserer examinierten Pflegefachkraft
Ärztlich verordnete Schonung, Beschwerden in der Schwangerschaft oder die ersten Wochen nach einem Kaiserschnitt: Oft ist der Haushalt plötzlich nicht mehr zu schaffen. Für genau diese Lage gibt es einen eigenen Anspruch gegenüber der Krankenkasse – die Haushaltshilfe nach §24h SGB V. Viele kennen ihn nicht, und noch mehr wissen nicht, dass er auch beim ersten Kind gilt.
Wer hat Anspruch?
Der Anspruch besteht, wenn Sie Ihren Haushalt wegen der Schwangerschaft oder der Entbindung nicht weiterführen können und keine andere im Haushalt lebende Person das übernehmen kann – etwa weil Ihr Partner berufstätig ist. Zwei Punkte, die oft übersehen werden:
- Es muss kein Kind im Haushalt leben – der Anspruch gilt also auch in der ersten Schwangerschaft.
- Anders als bei der Haushaltshilfe wegen Krankheit fällt keine Zuzahlung an.
- Ein Pflegegrad ist nicht nötig – es ist eine Leistung der Krankenkasse, nicht der Pflegekasse.
Typische Anlässe
- ärztlich verordnete Schonung oder Bettruhe, zum Beispiel bei vorzeitigen Wehen
- starke Schwangerschaftsbeschwerden, die den Alltag einschränken
- die Wochen nach einem Kaiserschnitt oder einer belastenden Geburt
- Mehrlingsschwangerschaften
So stellen Sie den Antrag
- Ärztliche Bescheinigung besorgen: Ihre Frauenärztin, Ihr Frauenarzt oder die Klinik bestätigt, dass Sie den Haushalt wegen der Schwangerschaft oder Entbindung nicht weiterführen können – meist mit Angabe, für wie lange und wie viele Stunden täglich.
- Antragsformular der Krankenkasse ausfüllen: Die meisten Kassen haben ein eigenes Formular, oft online. Darin geben Sie an, dass niemand sonst im Haushalt einspringen kann.
- Bewilligung abwarten: Die Kasse entscheidet über Umfang und Dauer. Warten Sie die Zusage möglichst ab, bevor die Hilfe beginnt – sonst tragen Sie das Kostenrisiko.
- Einsatz planen: Mit der Zusage stimmen wir Zeiten und Aufgaben mit Ihnen ab.
Beim Ausfüllen helfen wir Ihnen gern – das kostet Sie nichts.
Was die Krankenkasse zahlt
Hat Ihre Kasse keinen eigenen Vertrag mit dem Anbieter, erstattet sie die Kosten einer selbst beschafften Haushaltshilfe in „angemessener Höhe“. Wie viel das je Stunde ist, legt jede Kasse selbst fest – deshalb kann ein Eigenanteil bleiben. Wir klären das vor dem ersten Einsatz mit Ihnen, damit Sie genau wissen, woran Sie sind.
Springen Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad ein, erstattet die Kasse keine Stundenvergütung, kann aber Fahrkosten und Verdienstausfall übernehmen.
Was die Haushaltshilfe übernimmt – und was nicht
Die Haushaltshilfe hält den Haushalt am Laufen: Wohnung in Ordnung halten, Wäsche, Einkäufe, Mahlzeiten vorbereiten, Wege erledigen. Nicht dazu gehören Säuglingspflege, Stillberatung und allgemeine Kinderbetreuung – dafür sind Hebamme, Kinderarzt und gegebenenfalls andere Hilfen zuständig.
Häufige Fragen
Brauche ich für die Haushaltshilfe in der Schwangerschaft einen Pflegegrad?
Nein. Die Haushaltshilfe nach §24h SGB V ist eine Leistung der Krankenkasse und setzt keinen Pflegegrad voraus.
Muss schon ein Kind im Haushalt leben?
Nein. Anders als bei der Haushaltshilfe wegen Krankheit muss kein Kind im Haushalt leben – der Anspruch gilt auch in der ersten Schwangerschaft.
Gibt es eine Zuzahlung?
Nein, bei der Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung fällt keine gesetzliche Zuzahlung an. Erstattet die Kasse bei einem privaten Anbieter nur einen Teil des Stundensatzes, kann aber ein Eigenanteil bleiben.
Wie lange bekomme ich Haushaltshilfe nach der Geburt?
Das Gesetz nennt keine feste Höchstdauer. Entscheidend ist, wie lange Sie den Haushalt nach ärztlicher Einschätzung nicht weiterführen können – die Kasse bewilligt auf Grundlage der Bescheinigung.
Haushaltshilfe in Troisdorf, Bonn und Umgebung
Wir helfen beim Antrag und übernehmen den Haushalt, sobald Ihre Kasse zugestimmt hat. Das Erstgespräch ist kostenlos.
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